
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Humensic e.U.
Gerlitzenstraße 29
9521 Treffen am Ossiacher See
Inhaberin: Selina Messner
Firmenbuchnummer: 681497b
Tel.: +43 664 5360979
E-Mail: selina@humensic.at
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Diese AGB sind ausschließlich auf Rechtsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne eines B2B-Verhältnisses anwendbar.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen AGB sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Geschäftsbedingungen des beauftragenden Unternehmens werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Agentur widerspricht der Einbeziehung solcher Bedingungen ausdrücklich.
1.4 Änderungen dieser AGB werden dem beauftragenden Unternehmen bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn dieses den geänderten AGB nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens und auf die konkret geänderten Bestimmungen wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für wesentliche Leistungsinhalte oder Entgelte.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
1.6 Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social-Media-Kanäle und Plattformen
2.1 Die Agentur weist darauf hin, dass Anbieter von Social-Media-Kanälen, Plattformen, Werbenetzwerken, Suchmaschinen, Marktplätzen und vergleichbaren Drittservices sich in ihren Nutzungsbedingungen regelmäßig das Recht vorbehalten, Inhalte, Werbeanzeigen, Accounts oder sonstige Maßnahmen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, einzuschränken, zu sperren oder zu entfernen.
2.2 Die Agentur hat auf Nutzungsbedingungen, Community-Standards, Prüfmechanismen, Freigabeprozesse, Algorithmusänderungen und Entscheidungen solcher Drittanbieter keinen Einfluss. Das beauftragende Unternehmen nimmt zur Kenntnis, dass daraus insbesondere das Risiko vorübergehender oder dauerhafter Sperren, Reichweitenbeschränkungen, Ablehnungen, Demonetarisierungen, Löschungen oder sonstiger Performance-Einschränkungen entstehen kann.
2.3 Die Agentur wird Social-Media-Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Beachtung der im Zeitpunkt der Leistungserbringung erkennbaren Plattform-Richtlinien durchführen. Eine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, eine bestimmte Reichweite, Sichtbarkeit, Interaktionsrate, Anzahl von Followern, Leads, Klicks, Conversions oder sonstige Kennzahlen wird nicht übernommen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Ausspielung, Wahrnehmbarkeit und Performance von Inhalten wesentlich von plattformspezifischen Algorithmen, Auktionssystemen, Nutzerverhalten, Budget, Wettbewerbssituation und laufenden Änderungen durch Drittanbieter abhängen.
2.4 Soweit für die Leistungserbringung Accountzugänge, Werbekonten, Business-Manager-Zugänge, Administrationsrechte, Schnittstellen, Verifizierungsmittel oder sonstige Zugangsdaten erforderlich sind, hat das beauftragende Unternehmen diese der Agentur rechtzeitig, vollständig und in einer sicheren Form bereitzustellen sowie laufend aktuell zu halten. Das beauftragende Unternehmen ist dafür verantwortlich, dass es zur Weitergabe dieser Zugangsdaten und zur Einräumung der notwendigen Berechtigungen befugt ist. Verzögerungen, Einschränkungen oder Schäden, die aus fehlenden,unrichtigen, verspäteten, gesperrten oder entzogenen Zugängen resultieren, gehen nicht zu Lasten der Agentur.
2.5 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, verbleiben Social-Media-Accounts, Werbekonten und Plattformprofile im Rechts- und Verantwortungsbereich des beauftragenden Unternehmens. Die Agentur ist ohne gesonderte Vereinbarung insbesondere nicht verpflichtet, Zugangsdaten dauerhaft zu verwalten, Passwörter zu archivieren, Wiederherstellungsverfahren zu betreiben oder die dauerhafte Accountadministration nach Projektende fortzuführen.
2.6 Die Agentur ist berechtigt, zur Erstellung, Optimierung, Analyse, Ausspielung, Strukturierung oder Bearbeitung von Social-Media-Inhalten und Kampagnen branchenübliche KI-Tools, Automatisierungslösungen, Analysewerkzeuge oder sonstige technische Hilfsmittel einzusetzen, sofern dem keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung entgegensteht. Das beauftragende Unternehmen nimmt zur Kenntnis, dass bei der Nutzung solcher Tools zusätzliche Nutzungsbedingungen, technische Einschränkungen sowie rechtliche Unsicherheiten im Hinblick auf Schutzfähigkeit, Ähnlichkeiten, Plattformkonformität und Verfügbarkeit bestehen können.
2.7 Für vom beauftragenden Unternehmen bereitgestellte Inhalte, Daten, Bildnisse, Texte, Videos, Musik, Marken, Claims, Hashtags, Gewinnspiele, Verlinkungen, Zielgruppenlisten, Uploads oder sonstige Materialien obliegt das vollständige Rechteclearing und die rechtliche Zulässigkeit grundsätzlich dem beauftragenden Unternehmen. Dieses gewährleistet, dass die an die Agentur übermittelten Inhalte frei von Rechten Dritter sind beziehungsweise alle für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Freigaben vorliegen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, ein umfassendes rechtliches Rechteclearing vorzunehmen, sondern nur zu einer Plausibilitätsprüfung im Rahmen der üblichen Agentursorgfalt, sofern nicht ausdrücklich eine weitergehende Prüfung beauftragt wurde.
2.8 Werden der Agentur vom beauftragenden Unternehmen personenbezogene Daten, Kundendaten, Zielgruppenlisten, Uploads, Creatives oder sonstige Materialien zur Verwendung in Social-Media-Kampagnen oder Plattformprozessen übermittelt, darf dieAgentur diese im für die Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang verarbeiten, an Plattformbetreiber, technische Dienstleister, Subunternehmer oder sonstige eingebundene Dritte weitergeben und in deren Systeme einspielen, soweit dies zur Durchführung des Auftrags notwendig ist. Das beauftragende Unternehmen sichert zu, dass diese Daten und Materialien rechtmäßig erhoben wurden und rechtmäßig an die Agentur übermittelt sowie für den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen.
2.9 Kommentare, Nutzerreaktionen, Nachrichten, Bewertungen, Posts Dritter oder sonstige Interaktionen auf Social-Media-Kanälen liegen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs der Agentur. Soweit kein gesonderter Moderations-, Community-Management- oder Krisenkommunikationsauftrag vereinbart wurde, schuldet die Agentur weder eine laufende Überwachung noch die rechtliche Prüfung, Beantwortung, Löschung oder Eskalation solcher Inhalte.
2.10 Wird die Agentur mit Moderation, Community-Management oder Krisenreaktion beauftragt, erfolgt dies auf Basis der mit dem beauftragenden Unternehmen abgestimmten Guidelines, Reaktionszeiten und Eskalationsstufen. Die rechtliche und strategische Letztentscheidung über den Umgang mit potentiell rechtswidrigen Kommentaren, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Hasspostings, Desinformation, Boykottaufrufen, sogenannten „Shitstorms“ oder vergleichbaren Reputationsereignissen verbleibt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beim beauftragenden Unternehmen. Die Agentur ist insbesondere nicht verpflichtet, ohne gesonderte Beauftragung rechtliche Sofortmaßnahmen zu setzen oder externe Rechtsberatung zu erbringen.
2.11 Erkennt die Agentur im Zuge ihrer Tätigkeit offenkundig rechtswidrige Inhalte oder eine akute kommunikative Krisensituation, wird sie das beauftragende Unternehmen nach Möglichkeit informieren. Eine Haftung der Agentur für die Folgen rechtswidriger Kommentare, Nutzerreaktionen, Shitstorms, Reichweitenverluste, Reputationsschäden oder plattformseitiger Maßnahmen besteht jedoch nur, wenn die Agentur eine ausdrücklich übernommene Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
3. Konzept- und Ideenschutz
3.1 Wird die Agentur vor Abschluss eines Hauptvertrags eingeladen, ein Konzept, eine Präsentation, einen Pitch, einen Entwurf oder eine sonstige Vorleistung zu erstellen, kommt bereits mit Annahme dieser Einladung ein Vertragsverhältnis über diese Vorleistung zustande. Auch dieses Vertragsverhältnis unterliegt diesen AGB.
3.2 Das beauftragende Unternehmen anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Erarbeitung von Konzepten und Präsentationen erhebliche fachliche, kreative, zeitliche und wirtschaftliche Vorleistungen erbringt.
3.3 Konzepte, Präsentationen, Texte, grafische Ausarbeitungen, Layouts und sonstige Unterlagen der Agentur sind, soweit sie Werkqualität erreichen, urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Weitergabe oder Verwertung ohne Zustimmung der Agentur ist unzulässig.
3.4 Auch Ideen, Strategien, Claims, Werbeschlagwörter, Textansätze, Gestaltungslinien, visuelle Konzepte, Illustrationen oder sonstige kreative Elemente, die für sich genommen keine Werkhöhe erreichen, dürfen außerhalb eines später abgeschlossenen Hauptvertrags nicht ohne Zustimmung der Agentur wirtschaftlich genutzt oder verwertet werden.
3.5 Ist das beauftragende Unternehmen der Ansicht, dass einzelne präsentierte Ideen bereits vor der Präsentation vorhanden waren, hat es dies binnen 14 Tagen ab Präsentation unter Vorlage geeigneter Nachweise schriftlich mitzuteilen. Andernfalls wird vermutet, dass es sich um eine neue, von der Agentur präsentierte Idee handelt.
3.6 Verwertet das beauftragende Unternehmen eine von der Agentur präsentierte Idee außerhalb eines Hauptvertrags, hat es eine angemessene gesonderte Vergütung zu leisten.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung, Korrekturen und Mitwirkung
4.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Agenturvertrag, einer Auftragsbestätigung sowie allfälligenBriefings und Besprechungsprotokollen. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.
4.2 Innerhalb des vom beauftragenden Unternehmen vorgegebenen Rahmens besteht Gestaltungsfreiheit der Agentur. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet die Agentur keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sondern die fachgerechte Erbringung der vereinbarten kreativen und/oder beratenden Leistungen.
4.3 Das beauftragende Unternehmen hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Freigaben, Unterlagen, Zugänge und sonstigen Mitwirkungsleistungen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen. Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des beauftragenden Unternehmens.
4.4 Soweit nicht im Einzelvertrag abweichend geregelt, umfasst das vereinbarte Honorar bis zu zwei Korrekturschleifen je abgrenzbarem Werk- oder Leistungsteil. Darüber hinausgehende Änderungswünsche, inhaltliche Neubearbeitungen, Konzeptwechsel oder zusätzliche Korrekturschleifen sind gesondert nach Aufwand zu vergüten.
4.5 Sämtliche von der Agentur vorgelegten Entwürfe, Vorentwürfe, Skizzen, Texte, Layouts, Designs, Reinzeichnungen, Programmstände, Testversionen, Druckfreigaben oder sonstige Zwischenergebnisse sind vom beauftragenden Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen ab Zugang, zu prüfen und schriftlich freizugeben oder mit konkreten Änderungswünschen zu retournieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gelten die vorgelegten Leistungen als genehmigt.
4.6 Erteilt das beauftragende Unternehmen eine Freigabe, gilt die betreffende Fassung als inhaltlich, technisch und rechtlich abgenommen. Nach einer Freigabe veranlasste Änderungen, Korrekturen oder Wiederholungen sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht auf einem von der Agentur zu vertretenden Mangel beruhen.
4.7 Das beauftragende Unternehmen ist verpflichtet, sämtliche von ihm bereitgestellten Inhalte, insbesondere Texte, Bilder, Logos, Marken, Daten, Claims, Videos, Musik, Domains, Zugänge und sonstige Materialien, vor Übergabe an die Agentur auf RechteDritter sowie auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Es gewährleistet, dass diese Materialien für den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen.
4.8 Wird die Agentur wegen der Verwendung solcher vom beauftragenden Unternehmen bereitgestellten Materialien von Dritten in Anspruch genommen, hat das beauftragende Unternehmen die Agentur schad- und klaglos zu halten und sämtliche daraus entstehenden Nachteile, einschließlich angemessener Rechtsvertretungskosten, zu ersetzen.
5. Fremdleistungen, Subunternehmer und Datenweitergabe
5.1 Die Agentur ist berechtigt, Leistungen selbst zu erbringen oder sich zur Vertragserfüllung geeigneter Dritter, freier Dienstnehmer, Werkunternehmer, Kooperationspartner oder sonstiger Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
5.2 Die Auswahl und Beauftragung solcher Dritter erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Sofern Dritte im Namen und auf Rechnung des beauftragenden Unternehmens beauftragt werden sollen, erfolgt dies nach vorheriger Abstimmung.
5.3 Soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, ist die Agentur berechtigt, projektbezogene Daten, Unterlagen, Inhalte, Kontaktdaten und sonstige erforderliche Informationen an eingebundene Subunternehmer, technische Dienstleister, Hosting-, Versand-, Druck-, Produktions-, Media-, KI- oder Softwarepartner weiterzugeben. Die Weitergabe erfolgt nur in jenem Umfang, der zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendig ist.
5.4 Das beauftragende Unternehmen nimmt zur Kenntnis, dass bei der Nutzung externer Plattformen, Cloud-Dienste, KI-Tools oder sonstiger Drittanbieter technische, organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen dieser Anbieter gelten können, auf die die Agentur keinen Einfluss hat.
5.5 Für Leistungen Dritter, die auf ausdrücklichen Wunsch des beauftragenden Unternehmens beauftragt werden oder für vom beauftragenden Unternehmenvorgegebene Drittanbieter, übernimmt die Agentur keine über die sorgfältige Auswahl und Instruktion hinausgehende Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
5.6 Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem beauftragenden Unternehmen offengelegt wurden und über die Vertragsdauer hinauswirken, gehen im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vom Zeitpunkt der Beendigung an zu Lasten des beauftragenden Unternehmens, sofern die Agentur diese Verpflichtungen im Interesse des Projekts eingegangen ist.
6. Termine und Leistungsfristen
6.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Im Übrigen sind sie unverbindliche Richtwerte.
6.2 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Ausfällen von Drittanbietern, Streik, Krankheit, technischer Störungen, nicht rechtzeitiger Mitwirkung des beauftragenden Unternehmens oder sonstiger von der Agentur nicht zu vertretender Umstände verlängern Fristen angemessen.
6.3 Dauert eine solche Behinderung länger als zwei Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Gerät die Agentur in Verzug, kann das beauftragende Unternehmen erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Vertragsauflösung
7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- das beauftragende Unternehmen erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Nachfristsetzung nicht erbringt;
- die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die das beauftragende Unternehmen zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar wird;
- das beauftragende Unternehmen trotz Mahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere Zahlungspflichten;
- berechtigte Zweifel an der Bonität des beauftragenden Unternehmens bestehen und keine angemessene Sicherheit geleistet wird.
7.2 Das beauftragende Unternehmen ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, wenn die Agentur trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Nachfristsetzung nachhaltig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.
8. Honorar, Zusatzleistungen und Kosten
8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur mit Erbringung der jeweiligen Leistung. Die Agentur ist berechtigt, Vorschüsse, Akontozahlungen sowie Zwischenabrechnungen zu verlangen.
8.2 Sämtliche Honorare verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt ein angemessenes, marktübliches Entgelt als vereinbart.
8.3 Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen, insbesondere zusätzliche Korrekturen, Mehrleistungen, Expressleistungen, Formatadaptionen, zusätzliche Nutzungsumfänge, Datenaufbereitungen, Schulungen, technische Implementierungen, Reisekosten oder Barauslagen, werden gesondert verrechnet.
8.4 Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Zeichnet sich eine Überschreitung von mehr als 15 % ab, wird die Agentur das beauftragende Unternehmen informieren. Widerspricht dieses nicht binnen drei Werktagen schriftlich und nennt keine zumutbare Alternative, gilt die Überschreitung als genehmigt.
8.5 Bricht das beauftragende Unternehmen einen Auftrag vorzeitig ab oder ändert es ihn wesentlich ohne Einbindung der Agentur, sind die bis dahin erbrachten Leistungen, angefallenen Kosten und bereits disponierten Fremdleistungen vollständig zu vergüten.Nutzungsrechte gehen in diesem Fall nur nach Maßgabe von Punkt 10 und nur hinsichtlich vollständig bezahlter Leistungen über.
9. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
9.1 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort ab Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
9.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Das beauftragende Unternehmen hat darüber hinaus die zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
9.3 Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen oder zurückzuhalten, ohne dass dadurch die Zahlungspflicht des beauftragenden Unternehmens entfällt.
9.4 Gelieferte körperliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Agentur.
9.5 Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Agentur ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der Agentur schriftlich anerkannten Gegenforderungen zulässig.
10. Eigentum, Urheberrecht sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte
10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich Konzepte, Präsentationen, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Skizzen, Texte, Layouts, Designs, Reinzeichnungen, grafische Arbeiten, Programmierungen, Datenaufbereitungen, Bildmaterial, Bewegtbild, Audioinhalte, Dokumentationen sowie einzelne Teile daraus, bleiben im geistigen Eigentum der Agentur beziehungsweise der jeweiligen Rechteinhaber. Werkstücke, Entwurfsoriginale und vergleichbare Unterlagen bleiben, soweit sie körperlich vorliegen, im Eigentum der Agentur, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
10.2 Unter den vertragsgegenständlichen Leistungen sind Daten und Informationen jeglicher Art zu verstehen, die von der Agentur selbst erstellt, aufbereitet, bearbeitet,kuratiert oder von kooperierenden Drittlieferanten zur Weiterbearbeitung, Wiederverwertung oder unveränderten Nutzung bereitgestellt werden. Dies kann insbesondere Texte, Bilder, Audios, Videos, Grafiken, Layouts, numerische Elemente, Datenbestände, sonstige digitale Assets oder kombinierte Leistungsergebnisse betreffen.
10.3 Die Agentur gewährleistet im Rahmen des jeweiligen Vertrags, dass sie an den von ihr selbst erbrachten oder vertragsgemäß bereitgestellten Leistungen über jene Nutzungs- und Verwertungsrechte verfügt, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind. Soweit Leistungen oder Bestandteile ausdrücklich als Drittrechte gekennzeichnet sind oder nach der Natur des Projekts erkennbar von Dritten stammen, gelten deren jeweilige Lizenz- und Nutzungsbedingungen vorrangig.
10.4 Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erhält das beauftragende Unternehmen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die von der Agentur erbrachten Leistungen für den vertraglich vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang zu nutzen. Es wird damit eine Werknutzungsbewilligung im Sinne des österreichischen Urheberrechts eingeräumt, nicht jedoch ein darüber hinausgehendes Werknutzungsrecht.
10.5 Der Umfang der Nutzung richtet sich nach dem konkreten Auftrag. Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung ist die Nutzung räumlich auf Österreich, sachlich auf den vereinbarten Verwendungszweck und zeitlich auf die gewöhnliche Dauer der jeweiligen Maßnahme oder des jeweiligen Projekts beschränkt. Jede darüberhinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Wiederverwertung, Archivnutzung für neue Zwecke, Weitergabe an Dritte, Mehrfachverwendung oder Nutzung in anderen Medien oder Territorien bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur und ist gesondert zu vergüten.
10.6 Das beauftragende Unternehmen erwirbt ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder ausschließliche Rechte noch Eigentum an Quellmaterialien, Rohdaten, offenen Dateien, Arbeitsdateien, Source Codes, Editierständen, Layout-Dateien, Entwicklungsversionen oder sonstigen Produktionsgrundlagen. Die Herausgabesolcher offenen Dateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
10.7 Änderungen, Bearbeitungen oder Weiterentwicklungen der Leistungen der Agentur durch das beauftragende Unternehmen selbst oder durch Dritte sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
10.8 Nutzt das beauftragende Unternehmen Leistungen der Agentur bereits vor vollständiger Bezahlung, erfolgt dies ausschließlich widerruflich und ohne Präjudiz für den endgültigen Rechteübergang. Ein endgültiger Übergang von Nutzungs- und Verwertungsrechten setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung sämtlicher die betreffende Leistung betreffenden Rechnungen voraus.
10.9 Für jede Nutzung, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Umfang hinausgeht, steht der Agentur eine angemessene zusätzliche Vergütung zu. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Leistung für sich genommen keine urheberrechtliche Werkhöhe erreicht.
10.10 Die Agentur ist berechtigt, auf ihre Urheberschaft hinzuweisen und die vertragsgegenständlichen Leistungen zu Referenzzwecken in angemessenem Umfang zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Website, in Präsentationen, Portfolios, Social-Media-Auftritten oder Awards-Einreichungen, sofern nicht überwiegende berechtigte Interessen oder eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung des beauftragenden Unternehmens entgegenstehen.
10.11 Soweit bei der Leistungserbringung künstliche Intelligenz, automatisierte Systeme oder Drittplattformen eingesetzt werden, nimmt das beauftragende Unternehmen zur Kenntnis, dass die rechtliche Zuordnung, Schutzfähigkeit oder Reichweite von Rechten an solchen Outputs von den Nutzungsbedingungen, technischen Rahmenbedingungen und der jeweils aktuellen Rechtslage abhängen kann. Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung wird auch an solchen Ergebnissen grundsätzlich nur eine Werknutzungsbewilligung im vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt.
10.12 Beabsichtigt das beauftragende Unternehmen, KI-generierte oder KI-unterstützt erstellte Outputs öffentlich zu verwerten, in Kampagnen einzusetzen, zu veröffentlichen oder markenmäßig zu verwenden, hat es vorab selbst eine angemessene rechtliche und tatsächliche Prüfung auf Ähnlichkeiten, Rechtekollisionen, Kennzeichenverletzungen und sonstige Risiken vorzunehmen oder gesondert zu beauftragen. Eine vollständige Risikofreiheit kann auch bei sorgfältiger Prüfung nicht gewährleistet werden.
10.13 Bei vertragswidriger Nutzung, Weitergabe, Bearbeitung oder sonstiger Verletzung der eingeräumten Rechte ist das beauftragende Unternehmen zur Unterlassung, zur Beseitigung und zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Unbeschadet weiterer Ansprüche kann die Agentur in einem solchen Fall ein angemessenes Nutzungsentgelt, bei schuldhafter widerrechtlicher Nutzung zumindest in Höhe des doppelten angemessenen Honorars, verlangen.
11. Kennzeichnung und Referenzhinweis
11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf Werbemitteln und Arbeitsergebnissen in branchenüblicher Weise auf sich und gegebenenfalls auf den Urheber hinzuweisen, soweit dies dem beauftragenden Unternehmen zumutbar ist und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
11.2 Die Agentur ist berechtigt, unter Verwendung von Name, Firma und Logo des beauftragenden Unternehmens auf die bestehende oder frühere Geschäftsbeziehung hinzuweisen, sofern das beauftragende Unternehmen dies nicht aus berechtigten Gründen schriftlich untersagt hat.
12. Gewährleistung
12.1 Das beauftragende Unternehmen hat allfällige Mängel unverzüglich, spätestens binnen acht Tagen ab Lieferung oder Leistung, verdeckte Mängel binnen acht Tagen ab Entdeckung, schriftlich und konkret zu rügen. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, gilt die Leistung als genehmigt.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat die Agentur das Recht und die Pflicht zur Verbesserung oder zum Austausch innerhalb angemessener Frist. Nur wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich oder unverhältnismäßig sind, kommen Preisminderung oder Wandlung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Betracht.
12.3 Das beauftragende Unternehmen hat die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Inhalte, Aussagen, Werbemaßnahmen und Verwendungen, insbesondere nach Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, Medien-, Datenschutz- und Verwaltungsrecht, grundsätzlich selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Agentur schuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als Rechtsprüfungsleistung vereinbart, nur eine Plausibilitäts-
oder Grobprüfung.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe bzw. Leistungserbringung, soweit gesetzlich zulässig.
13. Haftung
13.1 Die Agentur haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden, bloße Vermögensschäden, Verzögerungsschäden und Ansprüche Dritter, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
13.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur.
13.3 Wird die Agentur aufgrund von Vorgaben, Freigaben, Materialien, Aussagen, Claims, Kampagnenbestandteilen oder sonstigen Weisungen des beauftragenden Unternehmens von Dritten in Anspruch genommen, hat das beauftragende Unternehmen die Agentur schad- und klaglos zu halten, sofern die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
13.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Agentur der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert des betroffenen Projekts begrenzt.
13.5 Schadenersatzansprüche gegen die Agentur verjähren, soweit gesetzlich zulässig, binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen drei Jahren ab dem anspruchsbegründenden Ereignis.
14. Vertraulichkeit und Datenschutz
14.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden, geheim zu halten und nur für die Vertragsdurchführung zu verwenden.
14.2 Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und, soweit anwendbar, nach Maßgabe einer gesonderten Datenschutzerklärung oder Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
15. Anzuwendendes Recht
Diese AGB und alle daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten unterliegen österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
16.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Agentur vereinbart. Diese Gerichtsstandsvereinbarung ist im Einzelvertrag gesondert zu bestätigen, sofern dies rechtlich erforderlich oder zweckmäßig ist.